Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-01-17, 15 U 132/14

15 U 132/14Tribunal supérieur17 janv. 2019

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 U 132/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-17

Aktenzeichen: 15 U 132/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0117.15U132.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16.10.2014, Az. 4a O 59/13, abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.

Die Anschlussberufungen der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 24.10.2016 (Erweiterung der Klage gegen die Beklagte zu 1)) und gemäß Schriftsatz vom 30.05.2018 (Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 2)) werden als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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