Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-03-22, 7 U 55/18

7 U 55/18Tribunal supérieur22 mars 2019

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 7 U 55/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-22

Aktenzeichen: 7 U 55/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0322.7U55.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.03.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte gemeinsam mit Herrn F … in Erbengemeinschaft Erbin geworden ist nach dem am 18.09.2014 in E verstorbenen … H …

Der Kläger wird verurteilt, der aus der Beklagten und F bestehenden Erbengemeinschaft Auskunft über den Bestand der Erbschaft nach dem am 18.09.2014 in E verstorbenen … H … und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände durch Vorlage eines Verzeichnisses zu erteilen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Kosten des Streithelfers trägt dieser selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

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