Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-03-27, 15 U 18/18

15 U 18/18Tribunal supérieur27 mars 2019

Regest

1. Normadressat des § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW kann nur derjenige sein, welcher selbst eine Wettvermittlungsstelle betreibt. 2. Wer selbst nicht Normadressat des § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO ist, kann lediglich unter den Voraussetzungen der §§ 830 Abs. 2 BGB, 27 StGB als Gehilfe gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 U 18/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-27

Aktenzeichen: 15 U 18/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0327.15U18.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Leitsätze

Normadressat des § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW kann nur derjenige sein, welcher selbst eine Wettvermittlungsstelle betreibt.

Wer selbst nicht Normadressat des § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO ist, kann lediglich unter den Voraussetzungen der §§ 830 Abs. 2 BGB, 27 StGB als Gehilfe gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 22.12.2017, Az. 12 O 24/17, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in einer Gaststätte/Schankwirtschaft, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, eine Wettvermittlungsstelle zu betreiben oder betreiben zu lassen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

IV.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 50.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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