2 RVs 15/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-03-28, 2 RVs 15/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-03-28, 2 RVs 15/19
2 RVs 15/19Tribunal supérieur28 mars 2019
Regest
StGB §§ 2 Abs. 3, 44 Abs. 1, 47 1. Die Neufassung des § 44 Abs. 1 StGB, wonach ein Fahrverbot auch bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten angeordnet werden kann, ist ein milderes Ge-setz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, soweit durch die Anordnung eines Fahrver-bots die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. 2. Die Frage der Anordnung eines Fahrverbots bedarf in dem Urteil dann der Erör-terung, wenn die Umstände des Falles eine solche Rechtsfolge nahelegen. Dies ist bei einem zur Anwendung körperlicher Gewalt neigenden Straftäter, der be-reits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, nicht der Fall. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 28. März 2019, III-2 RVs 15/19
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 RVs 15/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-28
Aktenzeichen: 2 RVs 15/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0328.2RVS15.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
StGB §§ 2 Abs. 3, 44 Abs. 1, 47
Die Neufassung des § 44 Abs. 1 StGB, wonach ein Fahrverbot auch bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten angeordnet werden kann, ist ein milderes Ge-setz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, soweit durch die Anordnung eines Fahrver-bots die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.
Die Frage der Anordnung eines Fahrverbots bedarf in dem Urteil dann der Erör-terung, wenn die Umstände des Falles eine solche Rechtsfolge nahelegen. Dies ist bei einem zur Anwendung körperlicher Gewalt neigenden Straftäter, der be-reits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, nicht der Fall.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Beschluss vom 28. März 2019, III-2 RVs 15/19
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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