Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-04-11, 7 UF 151/18

7 UF 151/18Tribunal supérieur11 avr. 2019

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 7 UF 151/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-11

Aktenzeichen: 7 UF 151/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0411.7UF151.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Tenor

I.

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 03.08.2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung der weiteren Anträge im Übrigen wird der Antragsgegner unter Abänderung der Jugendamtsurkunden des Stadtjugendamtes Neuss vom 19.04.2016 - Urkunden-Reg. Nr …/2016 - und des Jugendamtes der Stadt Kaarst vom 30.11.2018 - Urkunden-Reg. Nr …/2017- verpflichtet, an die Antragstellerin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

Für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.12.2015 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 2.352,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 855,00 EUR seit dem 02.07.2015 sowie aus 1.497,50 EUR seit dem 02.12.2015,

für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2016 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 3.999,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2016,

für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2017 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.532,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2017,

für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.07.2018 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 2.110,01 EUR,

für die Zeit vom 01.08. bis zum 31.10.2018 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 504,21 EUR,

für November 2018 einen Unterhaltsrückstand von 392,80 EUR,

für den Zeitraum 01.12.2018 bis 30.06.2019 monatlich 428,50 EUR abzüglich im Dezember gezahlter 423,50 EUR und in den Monaten Januar und Februar 2019 jeweils gezahlter 418,50 EUR sowie

für die Zeit ab dem 01.07.2019 monatlich 418,50 EUR.

II.

Es verbleibt bei der Kostenentscheidung I. Instanz.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsgegner zu 1/3 und die Antragstellerin zu 2/3 zu tragen.

III.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet, soweit der Antragsgegner zu Unterhaltszahlungen ab November 2018 verpflichtet ist.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit Minderjährigenunterhalt betroffen ist.

V.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 20.000,00 EUR festgesetzt.

VI.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

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