Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-05-28, I-21 U 42/17

I-21 U 42/17Tribunal supérieur28 mai 2019

Regest

Leitsätze I-21 U 42/17 1. Eine Bauteilöffnung ist zur Feststellung eines fehlerhaft ausgeführten An-schlusses der vor das Wärmedämmverbundsystem geführten Abdichtungs-bahnen nicht erforderlich, wenn die Gestaltung des Anschlusses auch ohne eine solche feststeht und bereits aufgrund der ausgeführten Konstruktion er-kennbar ist, dass diese zu einer Hinterläufigkeit des Anschlusses führt. 2. Zum Umfang der Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. § 167 ZPO mit Eingang des Antrages auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens. 3. Da die Feststellungsklage neben der Klage auf Kostenvorschuss nur klarstel-lenden Charakter hat, ist sie im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. BGB §§ 204, 634 Abs. 1 und 3, 634 Nr. 2 OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 28.05.2019, I-21 U 42/17

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 42/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-05-28

Aktenzeichen: I-21 U 42/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0528.I21U42.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsätze

I-21 U 42/17

  1. Eine Bauteilöffnung ist zur Feststellung eines fehlerhaft ausgeführten An-schlusses der vor das Wärmedämmverbundsystem geführten Abdichtungs-bahnen nicht erforderlich, wenn die Gestaltung des Anschlusses auch ohne eine solche feststeht und bereits aufgrund der ausgeführten Konstruktion er-kennbar ist, dass diese zu einer Hinterläufigkeit des Anschlusses führt.

  2. Zum Umfang der Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. § 167 ZPO mit Eingang des Antrages auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens.

  3. Da die Feststellungsklage neben der Klage auf Kostenvorschuss nur klarstel-lenden Charakter hat, ist sie im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.

BGB §§ 204, 634 Abs. 1 und 3, 634 Nr. 2

OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 28.05.2019, I-21 U 42/17

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16.03.2017 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen klarstellend teilweise wie folgt abgeändert:

Soweit eine Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich der

„Instandsetzung des Wärmedämmverbundsystems sowie der Vorflutkästen “ festgestellt wurde, heißt es stattdessen

„Instandsetzung des Wärmedämmverbundsystems" .

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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