2 U 29/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-08-22, 2 U 29/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-08-22, 2 U 29/17
2 U 29/17Tribunal supérieur22 août 2019
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 29/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-08-22
Aktenzeichen: 2 U 29/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0822.2U29.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
A.
Auf die Berufung wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 29. Juni 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin an dem deutschen Gebrauchsmuster DE .. .... ... ...1 „Stapelbox“ (.. .... ... ...1.6) eine Mitberechtigung einzuräumen und in die Eintragung der Klägerin als Mitinhaberin in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
B.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 30 % und der Beklagte 70 % zu tragen.
C.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
D.
Die Revision wird nicht zugelassen.
E.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- € festgesetzt.
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