Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-10-28, 26 W 3/17 [AktE]

26 W 3/17 [AktE]Tribunal supérieur28 oct. 2019

Regest

I-26 W 3/17 [AktE] 39 O 18/09 [AktE] LG Düsseldorf § 12 Abs. 1 SpruchG §§ 327a, 327b AktG Leitsätze: Eine im Rahmen eines Vergleichs durch den Hauptaktionär erhöhte Kompensationsleistung bildet (nur) dann den Gegenstand der Angemessenheitsprüfung in einem nachfolgenden Spruchverfahren, wenn sie mit Verbindlichkeit und damit mit Wirkung für alle betroffenen Aktionäre zugesagt wurde. Daran fehlt es, wenn ein Vergleich ausschließlich inter partes und zudem nicht mit der Zielsetzung der Erhöhung der Kompensation geschlossen wird. Die Veräußerungsgewinnbesteuerung kann auch bei Bewertungsfällen mit Bewertungsstichtag vor dem 1.01.2009 bei der Ableitung der zu kapitalisierenden Ergebnisse berücksichtigt werden, wenn die Marktrisikoprämie entsprechend der Empfehlung des FAUB vom 29.11.2007 (niedriger) angesetzt wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 3/17 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-28

Aktenzeichen: 26 W 3/17 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:1028.26W3.17AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

I-26 W 3/17 [AktE]

39 O 18/09 [AktE]

LG Düsseldorf

§ 12 Abs. 1 SpruchG

§§ 327a, 327b AktG

Leitsätze:

Eine im Rahmen eines Vergleichs durch den Hauptaktionär erhöhte Kompensationsleistung bildet (nur) dann den Gegenstand der Angemessenheitsprüfung in einem nachfolgenden Spruchverfahren, wenn sie mit Verbindlichkeit und damit mit Wirkung für alle betroffenen Aktionäre zugesagt wurde. Daran fehlt es, wenn ein Vergleich ausschließlich inter partes und zudem nicht mit der Zielsetzung der Erhöhung der Kompensation geschlossen wird.

Die Veräußerungsgewinnbesteuerung kann auch bei Bewertungsfällen mit Bewertungsstichtag vor dem 1.01.2009 bei der Ableitung der zu kapitalisierenden Ergebnisse berücksichtigt werden, wenn die Marktrisikoprämie entsprechend der Empfehlung des FAUB vom 29.11.2007 (niedriger) angesetzt wird.

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 18), des Antragstellers zu 19), der Antragstellerinnen zu 20) und 21) sowie des Antragstellers zu 30) vom 17.02.2017, der Antragsteller zu 5), 7), 12) sowie der Antragstellerin zu 9) vom 22.02.2017, der Antragsteller zu 37) und 38) vom 15.02.2017 sowie des Antragstellers zu 24) und der Antragstellerinnen zu 27) und 28) vom 22.02.2017 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 20.01.2017 - 39 O 18/09 (AktE) – werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 200.000 € festgesetzt.

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