Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-12-04, 9 U 48/19

9 U 48/19Tribunal supérieur4 déc. 2019

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 9 U 48/19 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-04

Aktenzeichen: 9 U 48/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:1204.9U48.19.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. Februar 2019 verkündeteUrteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2018 verurteilt, zu dulden, dass die Klägerin oder von ihr beauftragte Dritte die Baugrubenböschung und die Baugrube auf dem Grundstück des Beklagten in A…, B…, an der Grenze zum Grundstück der Klägerin in A…, ‚C…, einen Monat nach schriftlicher Anzeige des Beginns dieser Arbeiten mit Erdreich, das nicht mit Asbest kontaminiert ist und von Art und Qualität dem Erdreich entspricht, das die Klägerin bei der Aushebung der Baugrube dem Grundstück des Beklagten entnommen hat, verfüllen und zu diesem Zweck das Grundstück des Beklagten betreten.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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