2 U 62/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-12-19, 2 U 62/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-12-19, 2 U 62/16
2 U 62/16Tribunal supérieur19 déc. 2019
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 62/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-19
Aktenzeichen: 2 U 62/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:1219.2U62.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
A. Die Berufung der Beklagten zu 1., 2. und 4. gegen das am 28. Juli 2016verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das landgerichtliche Urteil nachAntragsänderung und Teil-Erledigung des Rechtsstreits insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
I.
Die Beklagten zu 1., 2. und 4. werden verurteilt,
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1., 2. und 4.)
in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 14. August 2002 bis zum 28. Januar 2019,
a)
Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor
die an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenstücks angebracht sind, das ein erstes Ende aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende, das mit einem Montageteil des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung zusammenzuwirken vermag, wobei eine Unterlegscheibe vorgesehen ist, die am zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks so angebracht ist, dass sie sichallgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die Unterlegscheibe einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück auf dem Montageteil des Reflektors zu halten, und dass das Befestigungszwischenstück einen zylindrischen Körper umfasst, der an seiner Außenseite mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe versehen ist, die zu diesem Zweck eine mittige Öffnung aufweist, welche am Umfangsrand durch eine konisch erweiterte Ausnehmung geöffnet ist, wobei die Unterlegscheibe dazu bestimmt ist, an dem Körper des Befestigungszwischenstücks durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung und der mittigen Öffnung der Unterlegscheibe angebracht zu werden, und dass das zweite Ende des Befestigungszwischenstücks elastisch verformbare Rippen aufweist, die sichallgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstrecken und mit der glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen können, um das Befestigungszwischenstück an dem Montageteil des Reflektors durch Reibung zu halten, wobei die Unterlegscheibe zwischen zwei Rippen angeordnet ist,
und/oder
b)
Befestigungszwischenstücke,
die zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeug-scheinwerfers bestimmt sind und ein erstes Ende aufweisen, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende, das mit einem Montageteil des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung zusammenzuwirken vermag, wobei sie an ihrem zweiten Ende eine Unterlegscheibe tragen, die sich allgemein nahezu senkrecht zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die Unterlegscheibe einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um das Befestigungszwischenstück an dem Montageteil zu halten, und dass die Befestigungszwischenstücke einen zylindrischen Körper umfassen, der an seiner Außenseite mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe versehen ist, die zu diesem Zweck eine mittige Öffnung aufweist, welche am Umfangsrand durch eine konisch erweiterte Ausnehmung geöffnet ist, wobei die Unterlegscheibe dazu bestimmt ist, an dem Körper des Befestigungszwischenstücks durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung und der mittigen Öffnung der Unterlegscheibe angebracht zu werden, und dass das zweite Ende der Befestigungszwischenstücke elastisch verformbare Rippen aufweist, die sichallgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstrecken und mit der glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen können, um die Befestigungszwischenstücke an dem Montageteil des Reflektors durch Reibung zu halten, wobei die Unterlegscheibe zwischen zwei Rippen angeordnet ist,
angeboten oder in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt haben,
und zwar unter der Angabe
aa) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
bb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
cc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei
-
die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit vom 30. April 2006 bis 28. Januar 2019 anzugeben sind,
-
zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigenDaten geschwärzt werden dürfen;
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1., 2. und 4.) die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 14. September 2002 bis zum 28. Januar 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,- preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Abschriften der gewerblichen Abnehmer;
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, - preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten zu 1., 2. und 4. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1., 2. und 4. dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
nur die Beklagte zu 2. und 4., die unter Ziffer I. 1. bezeichnetenErzeugnisse, die sich spätestens seit dem 28. Januar 2019 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befinden, an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2. und 4. – Kosten herauszugeben;
die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 30. April 2006 bis zum 28. Januar 2019 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf dengerichtlich (Urteil des Landgerichts vom 28. Juli 2016 sowie Urteil des Senats vom 19. Dezember 2016) festgestellten patentverletzenden Zustand derSache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und dieErzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten 1., 2. und 4. verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 14. September 2002 bis zum 28. Januar 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
B.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 65 %, die Beklagte zu 1. 23 %, die Beklagte zu 2. 8 % und die Beklagte zu 4. 4 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 4. hat die Klägerin jeweils 61 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 61 %, die Beklagte zu 1. 26 %, die Beklagte zu 2. 9 % und die Beklagte zu 4. 4 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 4. hat die Klägerin jeweils 61 % zu tragen. Im Übrigen findeteine Kostenerstattung nicht statt.
C.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000,00 EUR abzuwenden, der Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 EUR abzuwenden und der Beklagten zu 3. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin jeweils zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1., 2. und 4. wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht dieBeklagten zu 1., 2. und 4. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
D.
Die Revision wird nicht zugelassen.
E.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.350.000,-- EUR festgesetzt, wovon auf die Berufung der Beklagten zu 1. 900.000,-- EUR, auf die Berufung der Beklagten zu 2. 300.000,-- EUR und auf die Berufung der Beklagten zu 4. 150.000,-- EUR entfallen.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.