Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-1 Ws 289/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-06-15
Aktenzeichen: III-1 Ws 289/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0615.III1WS289.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
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- Auf die Beschwerde der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin v. D. wird der Beschluss der 14. (großen) Strafkammer des Landgerichts D. vom 23. September 2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Landgericht D. vom 1. August 2019 wird dahin abgeändert, dass die zugunsten der Staatskasse ausgesprochene Festsetzung eines Rückforderungsanspruchs gegen Rechtsanwältin v. D. entfällt.
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- Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen nach § 307 Abs. 2 StPO analog auszusetzen, ist gegenstandslos.
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- Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.