Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 51/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-06-25
Aktenzeichen: 2 U 51/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0625.2U51.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Leitsätze
Amtliche Leitsätze zu I-2 U 51/19:
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Ist die Vollziehung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung von der Er-bringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, muss innerhalb der Vollziehungsfrist die gerichtlich angeordnete Sicherheit erbracht und dem Verfügungsbeklagten nachgewiesen werden.
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Die Sicherheit muss dabei vollständig kongruent zu denjenigen gesetzlichen Haftungssituationen sein, die sich, beurteilt nach den Verhältnissen in dem-jenigen Zeitpunkt, zu dem die Sicherheit geleistet wird, im Streitfall einstellen können.
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Während somit für in einem Hauptsacheverfahren erstrittene Vollstreckungs-titel die Haftungsfälle des § 717 Abs. 2 ZPO (= Abänderung oder Aufhebung des vollstreckten Titels) abzubilden sind, hat die in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren angeordnete Vollziehungssicherheit denjenigen Haf-tungsumfang abzusichern, der sich aus § 945 ZPO ergibt.
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Eine Bankbürgschaft, die als Sicherungsfall nur die Aufhebung oder Abän-derung des ergangenen einstweiligen Unterlassungsausspruchs benennt, reicht deswegen nicht aus. Das gilt auch dann, wenn die Bürgschaftserklä-rung durch die Wiedergabe des vollständigen Urteilsrubrums und der voll-ständigen Urteilsformel deutlich macht, dass die Bürgschaft als Sicherheit für die Vollziehung einer einstweiligen Unterlassungsanordnung gedacht ist.
Tenor
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I. Auf die Berufung wird das am 5. September 2019 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben.
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II. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
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III. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens (erster und zweiter Instanz) zu tragen.
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IV. Das Urteil ist vollstreckbar.
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V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 450.000,- EUR festgesetzt.