Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 25/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-08-13
Aktenzeichen: 2 U 25/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0813.2U25.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
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I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Mai 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
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II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
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III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.
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IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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V. Die Revision wird nicht zugelassen.
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VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- € festgesetzt, wovon 90.000,- € auf die Feststellung der Schadenersatzpflicht und 50.000,- € auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.