Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 W 15/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-07-07
Aktenzeichen: 12 W 15/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0707.12W15.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Leitsätze
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§ 93 ZPO
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- Ein „sofortiges“ Anerkenntnis i.S. des § 93 ZPO erfordert bei einer Geldschuld nicht die rechtzeitige Erfüllung der Forderung.
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- Ein in Verzug gesetzter Schuldner hat grundsätzlich Veranlassung zur Klage gegeben. Dabei kann auch dem Umstand indizielle Bedeutung zukommen, dass der Beklagte die Forderung nach dem Anerkenntnis nicht zeitnah erfüllt hat, weil dadurch die fortdauernde mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft zur Erfüllung belegt wird.
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- Der Schuldner, der nicht einmal unter dem Druck der angedrohten Klageerhebung eine fällige Forderung bezahlt, zeigt damit, dass der Kläger zur Anrufung des Gerichts Anlass hatte.
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- Auf Verschulden kommt es bei der Frage der Veranlassung zur Klageerhebung nicht an.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 06.05.2022 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: (bis zu) 6.000 €.