Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 76/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-08-10
Aktenzeichen: 3 Kart 76/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0810.3KART76.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
Die Gebührenvorschrift nach Nr. 8 der Anlage zu § 2 EnWGKostV wahrt noch die sich aus dem Bestimmtheitsgebot ergebenden Anforderungen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 2. März 2021 (8031 BK6-20-289) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.