Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Wx 74/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-07-11
Aktenzeichen: 3 Wx 74/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0711.3WX74.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 GNotKG
Leitsätze
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- Verwirklicht sich durch den Tod des Erblassers ein vertraglich vereinbarter Rückübertragungstatbestand, handelt es sich bei dem daraus resultierenden Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks um eine vom Erblasser herrührende Verbindlichkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, also um eine sog. Erblasserschuld und nicht um eine Erbfallschuld.
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- Ist der zur Rückübertragung verpflichtete Grundstückseigentümer zugleich der alleinige Erbe des Erblassers, erlischt der Rückübertragungsanspruch durch Konfusion; der Anspruch ist aber gleichwohl bei der Ermittlung des Geschäftswerts gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 GNotKG wertmindernd zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die am 31. März 2022 eingegangene Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht - Mönchengladbach vom 16. März 2022 geändert:
Der Geschäftswert für das Erbscheinserteilungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.