Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 U 48/25 — Hinweisbeschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-08
Aktenzeichen: 12 U 48/25
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2026:0608.12U48.25.00
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Leitsätze
§§ 2, 3, 511 ZPO; §§ 242, 260 BGB
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Für die Bemessung des Werts der mit dem Rechtsmittel geltend zu machenden Beschwer ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Eine über der Mindestbeschwer liegende Beschwer kann dabei auch darin liegen, dass eine Partei nach ihrem Vorbringen zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden ist und sie diese Verurteilung in einer die Mindestbeschwer übersteigenden Höhe beschwert. Bei der Bemessung der Beschwer ist dann der zu erwartende Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig ist, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche aus der Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung abzuwehren.
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Der sich mangels spezialgesetzlicher Regelung aus § 242 BGB ergebende Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Schuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche setzt voraus, dass ein Anfechtungsanspruch und damit eine Rückgewährpflicht nach § 143 InsO dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht. Gegenüber Personen, die lediglich im Verdacht stehen, sie könnten etwas vom Schuldner in anfechtbarer Weise erworben haben, besteht kein Anspruch auf Auskunft.
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Der Insolvenzverwalter muss zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Dabei muss er grundsätzlich zunächst eigene Nachforschungen anstellen und die ihm zugänglichen Informationsquellen ausschöpfen, insbesondere Auskünfte des Schuldners und dessen Vertreter einholen sowie vorhandene Unterlagen und Daten auswerten. Hat der Insolvenzverwalter noch nicht alle Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs gegen den Schuldner ausgeschöpft, besteht keine Veranlassung, ihm einen zusätzlichen Auskunftsanspruch gegen einen Dritten zuzusprechen.
Tenor
- Der Verhandlungstermin vom 16.07.2026 wird aufgehoben.
- Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihr Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat; der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückzuweisen.
- Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 22.06.2026 Stellung zu nehmen.
Gründe
G r ü n d e:
I.
Nach dem Ergebnis der Vorberatung hat die zulässige Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil enthält weder Rechtsverletzungen iSv § 546 ZPO, die sich zu Lasten der Beklagten ausgewirkt haben, noch rechtfertigen die vom Senat nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Sachentscheidung, § 513 ZPO.
Vielmehr ist das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger die gegen die Beklagte zugesprochenen Auskunftsansprüche aus den §§ 242, 260 BGB zustehen. Auch die Ausführungen der Beklagten im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 22.01.2026 rechtfertigen keine Abänderung der Entscheidung des Landgerichts.
Im Einzelnen:
1. Die Berufung ist gemäß den §§ 517, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1, 2 und 3 ZPO zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist begründet. Auch die notwendige Beschwer ist gegeben.
Die Zulässigkeit der Berufung - wie auch jedes anderen Rechtsmittels - setzt eine Beschwer voraus, die nicht allein in einer nachteiligen Kostenentscheidung bestehen darf, sowie das Ziel, diese Beschwer mit dem Rechtsmittel zu beseitigen (vgl. nur: Vossler, MDR 2025, 495, 496 mwN). Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die für die Berufung sich aus § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hier in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung (im Folgenden aF) ergebende Mindestbeschwer von mehr als 600,00 € nicht erreicht ist und das Landgericht die Berufung gegen seine Entscheidung nicht zugelassen hat.
Der Wert der mit dem Rechtsmittel geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Er bestimmt sich nicht nach dem Gebührenwert des GKG, sondern gemäß § 2 ZPO nach den Bestimmungen der §§ 3 ff. ZPO im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, was zu unterschiedlichen Werten führen kann (BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, 60. Ed. 01.03.2026, ZPO § 511 Rn. 19). Für die Bemessung des Werts der Beschwer ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, Beschl. v. 08.07.2025 - II ZB 1/25, Rn. 8 f.; v. 30.07.2020 - III ZR 15/20, Rn. 7; v. 11.03.2020 - VII ZR 187/19, Rn. 8; v. 21.05.2019 - II ZB 17/18, Rn. 8; v. 27.03.2019 - XII ZB 564/18, Rn. 5; v. 28.02.2017 - I ZR 46/16, Rn. 8; v. 24.11.1994 - GSZ 1/94, Rn. 13 ff.). Auf dieser Grundlage ist der Wert der Beschwer gemäß den §§ 2, 3 ZPO durch das Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.07.2018 - XII ZB 637/17, Rn. 9). Das enthebt den Berufungsführer aber nicht von seiner Obliegenheit, für die Schätzung erforderliche Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen (BGH, Beschl. v. 13.07.2017 - I ZB 94/16, Rn. 11, mwN). Zur Bewertung des eigenen Zeitaufwands der verurteilten Partei ist grundsätzlich (nur) auf die für die Entschädigung von Zeugen in einem Zivilprozess geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zurückzugreifen (BGH, Beschl. v. 30.07.2020 - III ZR 15/20, Rn. 7; v. 11.03.2020 - VII ZR 187/19, Rn. 11; v. 28.02.2017 - I ZR 46/16, Rn. 14).
Auch wenn der vom Landgericht ohne nähere Ausführungen mit 5.000,00 € geschätzte Aufwand vor diesem Hintergrund völlig überhöht erscheint, liegt eine über der Mindestbeschwer von 600,00 € liegende Beschwer der Beklagten darin, dass sie nach ihrem Vorbringen zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden ist und sie diese Verurteilung in einer Höhe von mehr als 600,00 € beschwert. Bei der Bemessung der Beschwer ist auch der zu erwartende Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig ist, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche aus der Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung abzuwehren (BGH, Beschl. v. 22.02.2022 - II ZB 5/21, Rn. 21; v. 21.05.2019, aaO, Rn. 14; v. 27.03.2019, aaO, Rn. 5; v. 13.07.2017, aaO, Rn. 15 ff.; v. 28.01.2016 - III ZB 96/15, Rn. 9; jeweils mwN). Dabei genügt es, wenn die Beklagte im Rahmen der Verurteilung zur Auskunft zu einer nach ihrem Vortrag unmöglichen Leistung verurteilt worden ist (BGH, Beschl. v. 22.02.2022, aaO; v. 13.07.2017, aaO; v. 04.06.2014 - IV ZB 2/14, Rn. 11). Diese Kosten liegen über 600,00 €.
Der Kläger hat den Streitwert für die von ihm erhobene Klage vorläufig mit 100.000,00 € beziffert und dementsprechend hat das Landgericht den Streitwert in der angegriffenen Entscheidung auch festgesetzt. In einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist dieses Angriffsinteresse des Vollstreckungsgläubigers und nicht das Verteidigungsinteresse des Vollstreckungsschuldners maßgeblich (BGH, Beschl. v. 27.03.2019, aaO, Rn. 7). Im Zwangsvollstreckungsverfahren können an anwaltlichen Gebühren eine 0,3-fache Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3309 und eine 0,3-fache Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3310 entstehen. Die Entstehung einer Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3310 in der Zwangsvollstreckung ist allerdings selten. Selbst wenn jedoch im Streitfall zulasten der Beklagten unterstellt wird, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Terminsgebühr anfallen würde, betragen die in diesem Verfahren entstehenden Anwaltsgebühren unter Einschluss der Postpauschale und der Mehrwertsteuer dann 650,33 € brutto, bei Ansatz einer Verfahrens- und einer Terminsgebühr belaufen sich die Anwaltsgebühren einschl. Postpauschale auf 1.276,87 € brutto. Beides übersteigt den für die Zulässigkeit der Berufung hier maßgeblichen Betrag von 600,00 €. Damit kommt es nicht weiter auf die Frage an, ob der Senat über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 ZPO selbst entscheiden muss, weil das Landgericht hierüber irrtümlich nicht befunden hat.
2. In der Sache hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte dem Grunde nach aus den §§ 242, 260 BGB begründet ist.
a) Da Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters gegen Anfechtungsgegner spezialgesetzlich nicht geregelt sind (vgl. Gundlach/Frenzel/Schmidt, DStR 2002, 1910) und die (Insolvenz-)Gläubiger insbesondere nicht von § 97 Abs. 1 InsO erfasst werden (BeckOK InsR/Kramer, 43. Ed. 01.05.2026, § 97 InsO Rn. 12; Hoffmann/Marquardt, ZRI 2020, 523, 525), ist insoweit auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach den hierzu entwickelten Grundsätzen aus § 242 BGB abzustellen. Ein solcher Auskunftsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht bei jedem Rechtsverhältnis, welches es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Unklaren ist, er sich die zur Vorbereitung oder Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (BGH, Urt. v. 09.07.2015 - III ZR 329/14, Rn. 11). Vor diesem Hintergrund ist der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Schuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche davon abhängig, dass ein Anfechtungsanspruch und damit eine Rückgewährpflicht nach § 143 InsO dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht (BGH, Teilversäumnis- und Endurt. v. 14.02.2019 - IX ZR 149/16, Rn. 29; OLG Hamm, Urt. v. 19.07.2011 - 27 U 38/11, Rn. 31; MüKoInsO/Piekenbrock, 5. Aufl. 2025, § 143 Rn. 21; Hölken, DZWIR 2022, 515; s.a. H/H/S/v. Rossum/Spiecker, Praxishandbuch Insolvenzanfechtung, 6. Aufl. 2025, Kap. 7 Rn. 38ff.). Solange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, hat sich der Insolvenzverwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten (BGH, Urt. v. 13.08.2009 - IX ZR 58/06, Rn. 7 mwN). Dabei müssen zunächst alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden (BGH, Urt. v. 18.01.1978 - VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002; OLG Hamm, Urt. v. 19.07.2011, aaO, Rn. 33).
b) Diese Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs sind vorliegend erfüllt.
aa) Die nach allgemeinen Grundsätzen für einen Auskunftsanspruch erforderliche Sonderverbindung ist zwischen den Parteien gegeben.
(1) Zwar begründet allein die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, noch keine Auskunftspflicht. Der allgemeine Auskunftsanspruch setzt daher eine Sonderverbindung zwischen dem Auskunftsbegehrenden und dem Auskunftspflichtigen voraus, wobei der Begriff der Sonderverbindung weit zu verstehen ist. Die Sonderverbindung muss dabei nicht zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Dritten bestehen. Vielmehr genügt es - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat -, wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten eine Sonderverbindung besteht, aus der sich ein Auskunftsanspruch herleiten lässt (OLG Dresden, Beschl. v. 27.03.2012 - 20 W 1003/11, Rn. 3; Hoffmann/Marquardt, aaO, 526).
Außerhalb vertraglicher Beziehungen setzt das Bestehen einer Sonderverbindung dabei grundsätzlich voraus, dass ein Anspruch gegen den Auskunftspflichtigen dem Grunde nach besteht. Dessen bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Es ist daher Voraussetzung, dass tatsächlich eine Verpflichtung besteht, deren Ausmaß sich aus der Auskunft im Einzelnen ergeben soll (BGH, Urt. v. 07.12.1988 - IVa ZR 290/87, Rn. 11). Ein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Schuldners ist damit - wie oben dargelegt - davon abhängig, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht (BGH, Urt. v. 21.01.1999 - IX ZR 429/97, Rn. 14). Gegenüber Personen, die lediglich im Verdacht stehen, sie könnten etwas vom Schuldner in anfechtbarer Weise erworben haben, besteht indes kein Anspruch auf Auskunft (BGH, Urt. v. 13.08.2009 - IX ZR 58/063, Rn. 7).
Diese Sonderrechtsbeziehung muss für jeden Anfechtungssachverhalt und damit für jeden Auskunftsanspruch gesondert bestehen. Ein Auskunftsanspruch ist daher ausgeschlossen, wenn zwar andere anfechtbare Handlungen des Schuldners bewiesen werden können, nicht aber der in Rede stehende Sachverhalt (Hoffmann/Marquardt, aaO, 526).
(2) Eine derartige Sonderbeziehung ist hier gegeben. Der Kläger hat in seiner Klageschrift konkret vorgetragen, dass die Beklagte im Besitz von dem dort näher bezeichneten Betriebsvermögen der Schuldnerin ist und hat hierzu auf die als Anlage 3 zur Gerichtsakte gereichte schuldnerische Bilanz für das Jahr 2017 Bezug genommen (vgl. Klageschrift vom 22.05.2024, Seite 4, Bl. 5 GA-LG). Entgegen dem Einwand der Beklagten hat diese die Anlage 3 erstinstanzlich auch unmittelbar vom Kläger übersandt bekommen (vgl. Schriftsatz Bl. 77 GA-LG und entsprechender Abvermerk). Eine weitere Beanstandung, dass sie die Anlage 3 gleichwohl nicht erhalten habe, erfolgte nicht. Der Kläger durfte sich auch insoweit in zulässiger Weise auf diese Bilanz beziehen, als ihm eine weitere Konkretisierung nicht möglich war, da die entsprechenden Unterlagen nicht mehr aufgefunden werden konnten. So ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Steuerberaters der Schuldnerin Paul-F. Schneider vom 05.05.2023 (vgl. Anlage K 7, Bl. 33 f. Anlagenband Kläger), dass sich bereits vor der Versteigerung des schuldnerischen Firmengrundstücks am 16.10.2020 in neun zur Abholung bereit gestellten Kartons nur noch Belege bis 2016 befanden, die privaten Akten aus dem Büro des Geschäftsführers nicht mehr vorhanden waren und ein Karton mit Belegen aus 2017 fehlte.
Ohne Erfolg hat die Beklagte sich demgegenüber darauf berufen, dass die Schuldnerin „mit dritten Parteien Vereinbarungen getroffen habe“, zu denen aufgrund anwaltlicher Verschwiegenheit keine näheren Angaben gemacht werden könnten. Zum einen kann sich die Beklagte in Bezug auf ihre sekundäre Darlegungslast nicht auf entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten berufen, die allein und aus nicht benannten Gründen ihren Prozessbevollmächtigten betreffen sollen. Hierzu hat bereits der Kläger erstinstanzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass im Falle einer Interessenskollision gemäß den §§ 43a Abs. 4 BRAO, 3 Abs. 4 BORA eine Mandatsniederlegung angezeigt gewesen wäre. Zum anderen folgt aus diesem überaus vagen und unkonkreten Vortrag nicht, dass die Beklagte das streitgegenständliche Betriebsvermögen berechtigterweise erworben hat.
Das erstmals mit der Berufungsbegründung erfolgte Bestreiten der Beklagten in Bezug auf ihren Besitz des Betriebsvermögens ist neu iSd §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Da Zulassungsgründe iSv § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist dieser Vortrag nicht berücksichtigungsfähig. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Beklagte erstinstanzlich nicht gestellt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nunmehr erhobenen Einwand der Beklagten, dass die Begriffe Geschäftsbetrieb und Betriebsvermögen nicht gleichzusetzen seien. Zwar sind Aktivpositionen in der Bilanz eines Unternehmens nicht automatisch mit dem steuerlichen Betriebsvermögen gleichzusetzen, welches alle Wirtschaftsgüter umfasst, die dem Betrieb dienen und entweder notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen. Den Aktivpositionen kommt insoweit jedoch indizielle Bedeutung zu. Hinzu kommt, dass die Beklagte selbst nach wie vor behauptet, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin übernommen zu haben. Da unter die Übernahme des Geschäftsbetriebs iSd § 613a BGB grundsätzlich die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen - materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. Maschinen, Kundenstamm, Know-how, Verträge, Personal - fällt, sodass der Erwerber die bisherige wirtschaftliche Tätigkeit im Kern fortsetzen kann, wäre es spätestens dann an der Beklagten gewesen, hierzu erstinstanzlich näher vorzutragen, als das Landgericht mit Beschluss vom 18.12.2024 (Bl. 91 f. GA-LG) darauf hingewiesen hatte, dass unstreitig sei, dass die Beklagte (auch) das Betriebsvermögen der Schuldnerin übernommen habe.
Vor diesem Hintergrund besteht nicht nur - wie die Beklagte meint - ein bloßer Verdacht, dass Ansprüche gegen sie bestehen könnten. Vielmehr stehen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO sowie aus den §§ 985 ff., 812 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Grunde nach fest, da die Beklagte rechtsgrundlos im Besitz von im Eigentum der Beklagten stehenden Betriebsvermögen ist. Allein Art und Umfang der Ansprüche hängen von den begehrten Auskünften ab.
b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es dem Kläger auch nicht möglich, die begehrten Informationen auf andere, ihm zumutbare Weise zu erlangen.
Nach den nach Treu und Glauben entwickelten Grundsätzen muss die klagende Partei in entschuldbarer Weise über den Umfang ihres Rechts im Ungewissen sein. Der Anspruch ist daher ausgeschlossen, wenn der Auskunftsbegehrende sich aus ihm zugänglichen Quellen informieren kann oder wenn ihm vorrangig ein Auskunftsanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht (vgl. Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 260 Rn. 7 mwN). Nur wenn keine eigene Informationsmöglichkeit besteht, ist es gerechtfertigt, einen Dritten zur Auskunft zu verpflichten. Der Berechtigte muss zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen (MüKoBGB/Krüger, 10. Aufl. 2025, § 260 Rn. 18). Dabei muss er grundsätzlich zunächst eigene Nachforschungen anstellen und die ihm zugänglichen Informationsquellen ausschöpfen, insbesondere Auskünfte des Schuldners und dessen Vertreter einholen sowie vorhandene Unterlagen und Daten auswerten. Eine generelle Pflicht zur umfassenden Eigenrecherche besteht nicht; die Nachforschungspflicht ist begrenzt auf das Zumutbare und Erforderliche. Die Nachforschungspflicht richtet sich nach dem Verfahrenszweck und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Je nach Komplexität und Umfang des Verfahrens ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Auskunftspflicht des Dritten nicht übermäßig strapaziert werden darf (vgl. Uhlenbruck/Mock, InsO, 16. Aufl. 2025, § 80 Rn. 111). Hat der Insolvenzverwalter noch nicht alle Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs gegen den Schuldner ausgeschöpft, besteht keine Veranlassung, ihm einen zusätzlichen Auskunftsanspruch gegen einen Dritten zuzusprechen (OLG Schleswig v. 14.05.2013 - 11 U 46/12, Rn. 27; Hoffmann/Marquardt, aaO, 526; Trams, NJW-Spezial 2016, 149, 150).
Gemessen hieran hat der Kläger vor der Inanspruchnahme der Beklagten sämtliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Hierbei konnte er sich auf die Auskünfte sowie die belegten Kontaktaufnahmeversuche und Rechercheergebnisses des Steuerberaters der Schuldnerin berufen, wie sie durch dessen eidesstattliche Versicherung vom 05.05.2023 (Anlage K 7) und dessen Schreiben an das US-Generalkonsulat Frankfurt, die Sweet et Associates in O. sowie an die P. City Hall in O. (Anlage K3) belegt sind. Angesicht dieser bereits erfolgten umfassenden Recherche war der Kläger nicht verpflichtet, sämtliche denkbaren Recherchen erneut persönlich vorzunehmen, bevor er die Beklagte als Dritte in Anspruch genommen hat. Dies gilt umso mehr, als die Auskünfte des Steuerberaters der Schuldnerin plausibel und vollständig erscheinen. Da Informationen für die Beteiligten des Insolvenzverfahrens von erheblicher Bedeutung sind und erst die entsprechenden Informationen den Insolvenzverwalter in die Lage versetzen, die ihm nach der Insolvenzordnung zukommenden Rechte effektiv ausüben zu können, insbesondere Vermögensgegenstände zu ermitteln und Anfechtungsansprüche vorzubereiten (vgl. Hoffmann/Marquardt, aaO, 523), dürfen die Anforderungen an die zumutbaren Anstrengungen insoweit nicht überzogen werden.
Eine andere Erkenntnisquelle ergibt sich auch nicht aus dem erstmals mit der Berufungsbegründung vorgelegten Facebook-Rechercheergebnis (Bl. 149 GA-OLG). Dieser - klägerseits mit der Berufungserwiderung bestrittene (vgl. Bl. 187 GA-OLG) - Vortrag ist ebenfalls neu iSd §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO und Zulassungsgründe iSv § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind auch hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit sich dieser Eintrag zu einem „Nx.C.“ verhält, dürfte aufgrund der Kommentare zudem - jedenfalls ohne ergänzenden Vortrag - fraglich sein, ob dieser personenidentisch mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin ist. Denn danach hat „Nx. C.“ bereits seit 1970 regelmäßig an Schachturnieren in O. teilgenommen („among the stronger players in O. history “, „making the top 25 under age-21 list “, „won consecutive state championships in 1993-94 “), darunter auch bereits an einem Schulwettbewerb im Jahr 1974. Zum Wohnsitz des N.O.C. in diesem Zeitraum ist indes nichts vorgetragen.
II.
Die Beklagte mag daher prüfen, ob die Berufung durchgeführt werden soll. Im Fall der Rechtsmittelrücknahme ermäßigen sich die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren um die Hälfte.
Düsseldorf, 08.06.2026
Oberlandesgericht, 12. Zivilsenat
... ... ...
Aufgrund dieses Hinweisbeschlusses wurde die Berufung zurückgenommen.
Zum besseren Verständnis wird hier noch der Sachverhalt angefügt:
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche über Betriebsvermögen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - X. - ... - vom 31.03.2023 wurde auf am 22.12.2021 eingegangenen Gläubigerantrag über das Vermögen der J. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 1).
Die Schuldnerin war unter der Geschäftsführung von F.C. und dessen Sohn N.O.C. als Gesellschafterin oder in sonstiger Weise mit der Vermietung und Wartung von sowie dem Handel mit Zeitungsautomaten, der Werbung und Betreuung von Kunden im internationalen Telefon- und Telefaxverkehr als Agent der Telenational Communications Ltd. Partnership und dem Betreiben von Kabelfernsehsystemen sowie der Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb auf Tätigkeiten der vorgenannten Art gerichtet ist, befasst (vgl. Handelsregisterauszug, Anlage K 2) .
Die Beklagte übernahm unstreitig - so auch vom Landgericht im angefochtenen Urteil festgestellt - Betriebsvermögen der Schuldnerin. Nach dem erstinstanzlich unter Bezugnahme auf die schuldnerische Bilanz für das Jahr 2017 (Anlage 3) gehaltenen, beklagtenseits nicht bestrittenen Vortrag des Klägers handelte es sich dabei um einen Halbautomaten (135.264,00 €), einen Münzprüfer (95.716,00 €), Gegenstände einer Betriebs- und Geschäftsausstattung mit einem Buchwert per Jahresabschluss von 2.249,00 €, ein bereits vollständig abgeschriebenes Kraftfahrzeug sowie fertige Erzeugnisse und Waren im Wert von 8.432,00 € (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 22.05.2024, dort Seite 4, BI. 5 GA und Bezugnahme im Urteil, Seite 6 UA), wobei die genauen Umstände der Besitzerlangung ungeklärt sind.
Die ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin, F.C. und N.O.C., sind in die USA ausgewandert und dort nach Mitteilung des ehemaligen Steuerberaters der Schuldnerin T. „untergetaucht". Zahlreiche Versuche einer Kontaktaufnahme durch den Steuerberater unter der zuletzt bekannten Anschrift, Telefonanrufe sowie Auskunftsersuchen an behördliche Stellen blieben erfolglos.
Der Kläger hatte zunächst behauptet, die Schuldnerin habe mit der Beklagten gegen Ende des Jahres 2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 einen Vertrag in den USA geschlossen, der die Übertragung der wesentlichen Geschäftsgrundlagen der Schuldnerin gegen Zahlung einer lebenslangen Rente iHv monatlich 5.000,00 USD an den ehemaligen Geschäftsführer F.C. und dessen Ehefrau zum Gegenstand habe. Nachdem die Beklagte daraufhin einen solchen Erwerb mit ihrer Klageerwiderung bestritten und behauptet hat, ein entsprechender Kaufvertrag existiere nicht, hat sich der Kläger diese Äußerung zu eigen gemacht und im Folgenden behauptet, die Beklagte habe das Betriebsvermögen der Schuldnerin rechtsgrundlos und ohne eine Gegenleistung zu erbringen erhalten. Er ist der Ansicht gewesen, die Schuldnerin sei weiterhin Eigentümerin des Betriebsvermögens, so dass Ansprüche gegen die Beklagte nach den §§ 985, 987 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 134 InsO bestünden. Zur Vorbereitung der Geltendmachung dieser Ansprüche habe er, der Kläger, Auskunftsansprüche gegen die Beklagte hinsichtlich des Betriebsvermögens.
Nachdem der Kläger zunächst unter Berufung auf die eingangs behauptete vertragliche Vereinbarung der Schuldnerin mit der Beklagten beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über Kaufpreis und Zahlungsbedingungen hinsichtlich des Ankaufs des Anlage- und Umlaufvermögens der Schuldnerin zu erteilen, hat der Kläger sodann beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, über die Umstände, durch die die Beklagte in den Besitz des Betriebsvermögens der Schuldnerin gelangt ist, insbesondere
a) auf welcher vertraglichen Grundlage die Beklagte den Besitz an dem Betriebsvermögen der Schuldnerin erlangt hat,
b) wann die Beklagte den Besitz an dem Betriebsvermögen der Schuldnerin erlangt hat,
c) von wem die Beklagte den Besitz an dem Betriebsvermögen der Schuldnerin erlangt hat und
d) welche Gegenleistung die Beklagte hierfür erbracht hat,
- die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, welche Gegenstände des Betriebsvermögens der Schuldnerin sich noch in ihrem Vermögen befinden und welche seit dem Übergang des Betriebsvermögens der Schuldnerin in den Besitz der Beklagten an Dritte übereignet wurden, insbesondere
a) zur Erfüllung welcher Kausalgeschäfte Gegenstände des Betriebsvermögens der Schuldnerin an Dritte übereignet wurden,
b) an welche Dritte welche Gegenstände des Betriebsvermögens der Schuldnerin übereignet wurden,
c) zu welchem Zeitpunkt diese Gegenstände des Betriebsvermögens der Schuldnerin übereignet wurden,
- die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, welche Nutzungen aus dem Betriebsvermögen der Schuldnerin seit der Besitzerlangung an dem Betriebsvermögen der Schuldnerin gezogen wurden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, sie habe keine vertraglichen Vereinbarungen mit der Schuldnerin und/oder deren Gesellschaftern und/oder deren Geschäftsführern abgeschlossen, insbesondere existiere der klägerseits behauptete Kaufvertrag nicht. Die Schuldnerin habe indes Vereinbarungen mit dritten Parteien getroffen, zu denen aufgrund der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung ihres Prozessbevollmächtigten jedoch nichts mitgeteilt werden könne. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass dem Insolvenzverwalter kein allgemeiner Auskunftsanspruch gegenüber Dritten zustehe, sondern dieser benötigte Auskünfte bei der Schuldnerin selbst einholen müsse.
Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2024 (Bl. 64 GA-LG) sowie mit Beschluss vom 18.12.2024 (B. 91 f. GA-LG) Hinweise erteilt und der Klage sodann mit Urteil vom 08.10.2025 aus § 242 BGB stattgegeben. Der Kläger mache geltend, dass die Beklagte das - unstreitig erlangte - Betriebsvermögen der Schuldnerin ohne Rechtsgrund erlangt habe und die Schuldnerin (weiterhin) Eigentümerin des Betriebsvermögens sei, so dass Ansprüche des Klägers aus den §§ 985 ff. BGB, § 812 BGB sowie § 134 InsO in Betracht kämen. Diesen klägerischen Vortrag habe die Beklagte - entgegen ihrer prozessualen Pflicht, auf welche das Landgericht sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch mit Beschluss vom 18.12.2024 ausdrücklich hingewiesen habe - weder substantiiert iSv § 138 Abs. 2 ZPO bestritten, noch habe sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast dazu vorgetragen, welcher angebliche Rechtsgrund für ihren Erwerb des Betriebsvermögens bestehe. Dies habe zur Folge, dass der entsprechende Vortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sei. Aus dem einfachen Bestreiten einer Vereinbarung mit der Schuldnerin oder deren Geschäftsführern und Gesellschaftern und den (pauschal) behaupteten Vereinbarungen der Schuldnerin mit Dritten folge nicht, dass die Beklagte das Betriebsvermögen berechtigt erworben habe. Abgesehen davon sei die Beklagte nicht von prozessual erforderlichem Vortrag befreit, weil ihre Prozessbevollmächtigten - zumal aus nicht genannten Gründen - einer anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen sollten.
Der Kläger sei auch in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, da die Geschäftsführer der Schuldnerin in die USA ausgewandert und für den Kläger nicht greifbar seien, im Übrigen nicht ersichtlich sei, welche Informationsquellen der Kläger zumutbar sonst hätte heranziehen können. Da es sich um von ihr wahrgenommene Umstände handele, könne die Beklagte die begehrte Auskunft auch unschwer erteilen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren ursprünglichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Landgericht sei ohne konkrete Mitteilung, woraus das Betriebsvermögen der Schuldnerin bestehen solle, davon ausgegangen, dass sie, die Beklagte, in dessen Besitz sei. In der Klageschrift habe der Kläger hierzu lediglich ausgeführt, dass in der - nicht vorgelegten - Bilanz für das Jahr 2017 sogenannte Halbautomaten zu einem Betrag von ca. 135.000,00 € sowie Münzprüfer zu einem Betrag von ca. 95.000,00 € aktiviert gewesen sein sollen, was sie, die Beklagte, mit Nichtwissen bestreite. Im Übrigen beinhalte die Ausführung, dass die genannten Gegenstände aktiviert gewesen seien, nicht zwangsläufig, dass sie auch zum Betriebsvermögen der Schuldnerin gehört hätten, da Aktivpositionen der Bilanz nicht mit dem Betriebsvermögen gleichzusetzen seien. Soweit der Kläger weiter pauschal behaupte, dass zum 31.12.2017 noch Gegenstände einer Betriebs- und Geschäftsausstattung mit einem Buchwert von 2.249,00 € aktiviert gewesen seien, werde auch dieser Vortrag mit Nichtwissen bestritten. Das Gleiche gelte hinsichtlich der unkonkreten klägerischen Behauptung, dass angebliche fertige Erzeugnisse und Waren zu einem Betrag von 8.432,00 € aktiviert gewesen sein sollen.
Des Weiteren fehle es an der erforderlichen Sonderverbindung. Auch wenn mit dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 05.09.2018, ausgeführt worden sei, dass sie, die Beklagte, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin übernommen habe, gebe es - wie bereits mit Schriftsatz vom 09.12.2024 klargestellt - diesbezüglich keine vertragliche Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und ihr selbst. Unrichtiger Weise setze das Landgericht in diesem Zusammenhang die Begriffe „Geschäftsbetrieb“ und „Betriebsvermögen“ gleich. Der hier konkret in Rede stehende Geschäftsbetrieb könne auch ohne die Übernahme von Betriebsmitteln ohne Weiteres übernommen und fortgeführt werden. Obwohl sich der Kläger zunächst an die Schuldnerin hätte wenden müssen, habe er nach eigenem Vorbringen Auskunftsansprüche nach § 97 InsO nicht geltend gemacht. Hierfür hätte zumindest der zweite Geschäftsführer der Schuldnerin, N.O.C., zur Verfügung gestanden. Dass dieser nicht auffindbar sei, sei nicht richtig. Vielmehr führe eine einfache 15-minütige Internetsuche über Facebook zu der Information, dass dieser, der sich heute Nx.C. nenne, ein erfolgreicher Turnier-Schachspieler sei, der in O. lebe und erfolgreich an nationalen Schach-Championships teilnehme, so dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, über die Stadt und den Bundesstaat in den USA sowie über die lokale Schachorganisation an dessen Adresse zu kommen.
Vor diesem Hintergrund beantragt die Beklagte,
das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 08.10.2025 - 13 O 154/24 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. In Bezug auf das erstmalige Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen in ihrer Berufungsbegründung zu dem in ihrem Besitz befindlichen Betriebsvermögen weist er zudem darauf hin, dass sein diesem Bestreiten zugrundeliegender Vortrag erstinstanzlich zu keinem Zeitpunkt bestritten worden und daher seitens des Landgerichts zutreffend als unstreitig bewertet worden sei. Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung behaupte, der ehemalige Geschäftsführer N.O.C. sei in O. als Schachspieler auffindbar, sei dies unzutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.