6 U 74/76•Oberlandesgericht Hamm, 1976-12-03, 6 U 74/76
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 74/76 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1976-12-03
Aktenzeichen: 6 U 74/76
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1976:1203.6U74.76.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 3.) wird das am 20. Februar 1976 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.
Die Klage gegen die Beklagte zu 3.) wird abgewiesen.
Den Beklagten zu 1.) und 2.) fallen als Gesamtschuldern von den Kosten der ersten Instanz die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Last. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten haben die Beklagten zu 1.) und 2.) selbst zu tragen.
Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer für die Klägerin beträgt 32.170,88 DM.
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