6 UF 26/79•Oberlandesgericht Hamm, 1979-06-20, 6 UF 26/79
Oberlandesgericht Hamm, 1979-06-20, 6 UF 26/79
6 UF 26/79Tribunal supérieur20 juin 1979
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 6 UF 26/79 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1979-06-20
Aktenzeichen: 6 UF 26/79
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1979:0620.6UF26.79.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten wird das am 21. Dezember 1978 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen abgeändert.
Der Beklagte wird unter Einbeziehung der durch das angefochtene Urteil bereits erkannten Auskunftsverpflichtung verurteilt, der Klägerin Auskunft über sein, gesamtes Vermögen per 1. September 1978 und seine sämtlichen Einkünfte in den Jahren 1976, 1977 und 1978, die Bar- und Sachleistungen, die er aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, aus Bank- und Sparguthaben, aus Wertpapieren oder sonstigem Vermögen bezieht, zu geben und ein Verzeichnis über den Bestand seiner Sachen und Rechte, insbesondere über seine Bankkonten, Wertpapier- und Sparguthaben zu dem oben genannten Stichtag zu erteilen sowie nachprüfbar aufzuschlüsseln und die dazu gehörenden Belege vorzulegen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, Auskunft über ihr Vermögen und ihre Einkünfte, beginnend mit dem Jahre 1976, zu erteilen.
Im übrigen werden die Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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