Oberlandesgericht Hamm, 1980-01-17, 3 UF 75/79

3 UF 75/79Tribunal supérieur17 janv. 1980

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 75/79 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1980-01-17

Aktenzeichen: 3 UF 75/79

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1980:0117.3UF75.79.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beteiligte zu 2) in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu II 1 und 2 das Recht hat, das Kind ... an jedem 1. und 3. Sonntag jeden Monats und an jedem zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei sich zu haben. Der Beteiligte zu 1) hat dafür zu sorgen, daß das Kind an den Besuchstagen pünktlich an seiner Wohnung zur Abholung bereit gehalten wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beteiligte zu 1) zu 1/5 und die Beteiligte zu 2) zu 4/5 nach einem Wert von 5.000,- DM zu zahlen.

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