Oberlandesgericht Hamm, 1981-01-13, 4 Re Miet 5/80

4 Re Miet 5/80Tribunal supérieur13 janv. 1981

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 Re Miet 5/80 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1981-01-13

Aktenzeichen: 4 Re Miet 5/80

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1981:0113.4RE.MIET5.80.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Ist in einem Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vereinbart, daß eine Tierhaltung des Mieters der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, und ergeben sich aus dem. Gesamtverhalten der Parteien vor, bei und nach Vertragsschluß keine Anhaltspunkte für einen anderweitigen Vertragswillen, unterliegt die Entscheidung, ob der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erteilen oder versagen will, seinem Ermessen schlechthin. Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses kann in einem solchen Fall die Entfernung eines ohne seine Zustimmung gehaltenen Hundes aus dem Mietobjekt verlangen, sofern diesem Begehren nicht der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensteht.

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