Oberlandesgericht Hamm, 1988-12-16, 20 U 123/88

20 U 123/88Tribunal supérieur16 déc. 1988

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 123/88 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1988-12-16

Aktenzeichen: 20 U 123/88

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1988:1216.20U123.88.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des. Rechtsmittels im übrigen, sowie unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am 3. Februar 1988 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, auf das Konto des Klägers Nr.: ... bei der Kreissparkasse ... 341.636,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. November 1984 zu zahlen.

Wegen der Mehrforderung wird die Klage abgewiesen.

Es wird ferner festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger weitere 182.131,- DM zu zahlen, sofern er innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Urteils sichergestellt hat, daß er die Entschädigung verwenden wird, um ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung wie das am 16. Oktober 1984 zerstörte an bisheriger Stelle wieder herzustellen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen zu 28 % der Kläger, zu 72 % die Beklagte.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 440.000,- DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicheheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheit durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

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