Oberlandesgericht Hamm, 1996-06-26, 13 U 57/96

13 U 57/96Tribunal supérieur26 juin 1996

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 13 U 57/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-06-26

Aktenzeichen: 13 U 57/96

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1996:0626.13U57.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Die Anschlußberufung des Klägers gegen das am 23. Januar 1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen - das genannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.177,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06. Juli 1995 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Juni 1995 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 60 % seines zukünftigen materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 12. März 1994 in F. - sowie\ einen zukünftigen immateriellen Schaden aus dem genannten Unfallereignis unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens und einer Mitverursachung von 40 % zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 70 % und die Beklagten 30 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 80 % und der Beklagte 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 14.772,00 DM und die Beklagten in Höhe von 3.442,00 DM.

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