Oberlandesgericht Hamm, 1997-03-21, 7 WF 127/97

7 WF 127/97Tribunal supérieur21 mars 1997

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 7 WF 127/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-03-21

Aktenzeichen: 7 WF 127/97

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1997:0321.7WF127.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.03.1997 wird zurückgewiesen, soweit ihr Antrag, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, zurückgewiesen worden ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt insoweit die Antragstellerin nach einem Wert von 1.000,-- DM.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lippstadt vom 21.02.1997, soweit der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe verweigert worden ist, teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts Lippstadt über 5.587,14 DM - 13 F 205/88 - und über 1.147,50 DM - 13 F 308/95 für unzulässig zu erklären. Der Antragstellerin wird insoweit Rechtsanwalt xxx in xxx beigeordnet. Die Entscheidung über zu zahlende Raten wird dem Amtsgericht übertragen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist insoweit nicht veranlaßt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.