Oberlandesgericht Hamm, 1998-11-03, 27 U 171/98

27 U 171/98Tribunal supérieur3 nov. 1998

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 171/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-11-03

Aktenzeichen: 27 U 171/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1103.27U171.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Streithelfers der Beklagten gegen das am 20. Januar 1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Han-delssachen des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Streithelfer auf-erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten und deren Streithelfer wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitslei-stung abzuwenden, sofern dieser vor der Zwangsvollstrek-kung nicht seinerseits Sicherheit in derselben Höhe lei-stet. Die Sicherheitsleistung für die Vollstreckung gegen die Beklagte beträgt 440.000,00 DM, die Sicherheitslei-stung für die Vollstreckung gegen den Streithelfer beträgt 12.000,00 DM.

Die Sicherheiten können auch durch Prozeßbürgschaft eines in Deutschland als Zollbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.

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