Oberlandesgericht Hamm, 1998-11-30, 2 UF 86/98

2 UF 86/98Tribunal supérieur30 nov. 1998

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 86/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-11-30

Aktenzeichen: 2 UF 86/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1130.2UF86.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Familiensenat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Tecklenburg vom 22. Januar 1998 abgeändert.

Die durch das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld vom 23. März 1995 (5 F 345/94) getroffene Sorgeregelung wird teilweise abge-ändert. Den Kindeseltern wird das Aufenthaltsbestimmungs-recht für ihren Sohn gemeinsam übertragen. Im übrigen ver-bleibt es bei der alleinigen elterlichen Sorge der Kindes-mutter.

Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 DM.

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