3 U 73/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-02-24, 3 U 73/98
Oberlandesgericht Hamm, 1999-02-24, 3 U 73/98
3 U 73/98Tribunal supérieur24 févr. 1999
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 73/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-24
Aktenzeichen: 3 U 73/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0224.3U73.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 22. Januar 1998 ver-kündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmer-zensgeld von 100.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 28. März 1997 zu zahlen, abzüglich am 31. Juli 1996 gezahlter 10.000,- DM.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 5.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 28. März 1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der aus der fehlerhaften Behandlung seiner Ehefrau durch den Beklagten entsteht, jedoch nur vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Der Kläger trägt 1/5, der Beklagte 4/5 der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,- DM abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Dem Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffent-lich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
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