Oberlandesgericht Hamm, 1999-06-10, 2 Ss OWi 486/99

2 Ss OWi 486/99Tribunal supérieur10 juin 1999

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 486/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-06-10

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 486/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0610.2SS.OWI486.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, daß gegen den Betroffenen unter Wegfall des Fahrverbots wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzei-chenanlage eine Geldbuße in Höhe von 100,00 DM festgesetzt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Betroffene zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um 1/2 ermäßigt; in diesem Umfang hat die Staatskasse die dem Betroffenen im Rechtsbeschwer-deverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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