12 U 107/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-10-20, 12 U 107/99
Oberlandesgericht Hamm, 1999-10-20, 12 U 107/99
12 U 107/99Tribunal supérieur20 oct. 1999
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 12 U 107/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-10-20
Aktenzeichen: 12 U 107/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1020.12U107.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 12. April 1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Witten vom 18.01.1999 wird bestätigt, soweit darin angeordnet ist, daß im Grundbuch des Amtsgerichts Witten Blatt #### zu Lasten der im Eigentum der Verfügungsbeklagten stehenden Flurstücke ###, ### und ###, zugunsten der Verfügungsklägerin eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek für deren Forderung aus dem Generalunternehmervertrag vom 20.05.1997 in Höhe von 95.012,53 DM zzgl. 1 % Zinsen über dem SRF-Zinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.02.1999 sowie wegen der in diesem Verfahren entstandenen Kosten in Höhe von 2.000,00 DM einzutragen ist.
Im übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsklä-gerin 78 % und die Verfügungsbeklagte 22 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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