13 U 1/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-10-25, 13 U 1/98
Oberlandesgericht Hamm, 1999-10-25, 13 U 1/98
13 U 1/98Tribunal supérieur25 oct. 1999
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 1/98 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 1999-10-25
Aktenzeichen: 13 U 1/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1025.13U1.98.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. November 1997 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, das genannte Urteil - soweit der Senat nicht durch Teilurteil über das Festellungsbegehren bereits entschieden hat - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger - unter Einschluß der landgerichtlichen Verurteilung - ein Schmerzensgeld von 55.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1996 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, an den Kläger 46.440,00 DM nebst 4 % Zinsen von 21.040,00 DM seit dem 1.2.1996, von weiteren 1.840,00 DM seit dem 12.6.1996 und von weiteren 23.560,00 DM seit dem 23.3.1999 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ab 1. März 1999 eine im voraus fällige monatliche Rente von 2.400,00 DM zu zahlen, und zwar bis zum 15. Dezember 2028.
Die Beklagten bleiben weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.289,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 27 % und die Beklagten 73 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 20 %, die Beklagten 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch die unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 64.660,48 DM und die Beklagten um 256.729,00 DM.
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