8 U 95/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-02-07, 8 U 95/99
Oberlandesgericht Hamm, 2000-02-07, 8 U 95/99
8 U 95/99Tribunal supérieur7 févr. 2000
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 95/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-07
Aktenzeichen: 8 U 95/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0207.8U95.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. April 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Das am 01.03.1999 verkündete Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, daß weder der Kleingartenpachtvertrag noch das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 14.07.1997, dem Beklagten zugegangen am 16.07.1997, beendet worden und daß der Beklagte weiterhin zur kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle K der Kleingartenanlage des Klägers berechtigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; ausgenommen sind die Kosten der Säumnis des Beklagten in erster Instanz, die dem Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert den Kläger um weniger als 60.000,00 DM.
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