Oberlandesgericht Hamm, 2000-03-20, 2 Ws 80/00

2 Ws 80/00Tribunal supérieur20 mars 2000

Regest

Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch des Angeklagten auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle verpflichtet die Justizbehörden, ein Rechtsmittel des Angeklagten so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreicht wird. Das gilt auch für die Abgrenzung, ob es sich bei einem Rechtsmittel um eine unzulässige weitere Beschwerde handelt oder ggf. um Gegenvorstellungen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 80/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-03-20

Aktenzeichen: 2 Ws 80/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0320.2WS80.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch des Angeklagten auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle verpflichtet die Justizbehörden, ein Rechtsmittel des Angeklagten so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreicht wird. Das gilt auch für die Abgrenzung, ob es sich bei einem Rechtsmittel um eine unzulässige weitere Beschwerde handelt oder ggf. um Gegenvorstellungen.

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Die Sache wird an die 2. auswärtige Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum zurückgegeben.

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