Oberlandesgericht Hamm, 2000-05-11, 27 U 94/99

27 U 94/99Tribunal supérieur11 mai 2000

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 94/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-05-11

Aktenzeichen: 27 U 94/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0511.27U94.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 14. April 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und so neu gefaßt:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Auszahlung des Guthabens auf dem Gemeinschaftskonto der ARGE R bei der Sparkasse M (Beklagte zu 1), Konto-Nr. unter Einbeziehung des Festgeldkontos Nr. in Höhe von 891.906,39 DM an die Klägerin zuzustimmen.

Auf die Widerklage wird die Widerbeklagte (Klägerin) ver-urteilt, der Aus-zahlung eines Guthabenbetrages aus dem vorgenannten Konto in Höhe von 92.039,18 DM an die Be-klagte zu 2) zuzustim-men.

Im übrigen werden Klage- und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden so verteilt:

Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 49 % und der Be-klagten zu 2) zu 61 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese selbst zu 3/5 und die Beklagte zu 2) zu 2/5 zu übernehmen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben diese selbst zu 2/5 und die Klägerin zu 3/5 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) fallen der Klägerin zur Last.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden so verteilt:

Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 2/3 und die Be-klagte zu 2) zu 1/3 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen ihr selbst zu 2/3 und der Beklagten zu 2) zu 1/3 zur Last.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben diese selbst zu 1/3 und die Klägerin zu 2/3 zu übernehmen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung abzu-wenden, sofern nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Den Parteien wird nachge-lassen, die Sicherheit durch Prozeßbürgschaft eines in Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelas-senen Kredit-institutes zu erbringen.

Die Sicherheit für die Vollstreckung der Klägerin beträgt 1.050.000,00 DM, die für die Vollstreckung der Beklagten zu 2) 200.000,00 DM und diejenige für die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und 3) jeweils 50.000,00 DM.

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