11 UF 207/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-05-12, 11 UF 207/99
Oberlandesgericht Hamm, 2000-05-12, 11 UF 207/99
11 UF 207/99Tribunal supérieur12 mai 2000
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 207/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-05-12
Aktenzeichen: 11 UF 207/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0512.11UF207.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Mai 1999 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des Amtsgerichts Warendorf im Ausspruch zum Trennungsunterhalt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) wie folgt Trennungsunterhalt zu zahlen:
a)
für die Zeit von Januar 1999 bis April 1999 monatlich 1.327,27 DM;
b)
für die Zeit von Mai 1999 bis Dezember 1999 monatlich 1.198,- DM;
c)
für die Zeit von Januar 2000 bis April 2000 monatlich 683,- DM;
d)
ab Mai 2000 monatlich 955,- DM.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten werden wie folgt verteilt:
a)
Kosten 1. Instanz:
Von den Gerichtskosten tragen der Beklagte 86 % und die Klägerin zu 1) 14 %.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) zu 100 % und die der Klägerin zu 1) zu 80 %.
Die Klägerin zu 1) hat dem Beklagten 14 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
b)
Kosten 2. Instanz:
Von den Gerichtskosten tragen der Beklagte 68 % und die Klägerin zu 1) 32 %.
Die Klägerin zu 1) trägt 32 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.
Der Beklagte hat von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) 62 % zu erstatten, von denen der Klägerin zu 2) 100 %.
Im übrigen trägt jeder seine Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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