Oberlandesgericht Hamm, 2000-05-12, 11 UF 207/99

11 UF 207/99Tribunal supérieur12 mai 2000

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 207/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-05-12

Aktenzeichen: 11 UF 207/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0512.11UF207.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Mai 1999 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des Amtsgerichts Warendorf im Ausspruch zum Trennungsunterhalt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) wie folgt Trennungsunterhalt zu zahlen:

a)

für die Zeit von Januar 1999 bis April 1999 monatlich 1.327,27 DM;

b)

für die Zeit von Mai 1999 bis Dezember 1999 monatlich 1.198,- DM;

c)

für die Zeit von Januar 2000 bis April 2000 monatlich 683,- DM;

d)

ab Mai 2000 monatlich 955,- DM.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten werden wie folgt verteilt:

a)

Kosten 1. Instanz:

Von den Gerichtskosten tragen der Beklagte 86 % und die Klägerin zu 1) 14 %.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) zu 100 % und die der Klägerin zu 1) zu 80 %.

Die Klägerin zu 1) hat dem Beklagten 14 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

b)

Kosten 2. Instanz:

Von den Gerichtskosten tragen der Beklagte 68 % und die Klägerin zu 1) 32 %.

Die Klägerin zu 1) trägt 32 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

Der Beklagte hat von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) 62 % zu erstatten, von denen der Klägerin zu 2) 100 %.

Im übrigen trägt jeder seine Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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