27 U 141/97•Oberlandesgericht Hamm, 2000-09-12, 27 U 141/97
Oberlandesgericht Hamm, 2000-09-12, 27 U 141/97
27 U 141/97Tribunal supérieur12 sept. 2000
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 141/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-09-12
Aktenzeichen: 27 U 141/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0912.27U141.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das am 27. Mai 1997 verkün-dete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefaßt.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 18.06.1994 wird unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils des Klägers von 2/3 für gerechtfertigt erklärt.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger den materiellen Zukunftsschaden aus dem vorerwähnten Verkehrsunfalls zu 1/3 und den immateriellen Zukunftsschaden unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils von 2/3 zu ersetzen hat, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Wegen des Streits zur Höhe des immateriellen Schadens wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht verwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu entscheiden hat.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,- DM.
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