Oberlandesgericht Hamm, 2001-03-06, 27 U 154/00

27 U 154/00Tribunal supérieur6 mars 2001

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 154/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-03-06

Aktenzeichen: 27 U 154/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0306.27U154.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 17. Mai 2000 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.12.1999 zu zahlen, abzüglich am 28.02.2000 gezahlter 10.000,- DM.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die materiellen zukünftigen Schäden der Klägerin aus der Hauttransplantation vom 23.08.1995 zu 40 % sowie die immateriellen Zukunftsschäden aus dem vorgenannten Vorfall unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 60 % zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten (wegen der Zinsen) wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,- DM.

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