3 U 160/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-04-02, 3 U 160/00
Oberlandesgericht Hamm, 2001-04-02, 3 U 160/00
3 U 160/00Tribunal supérieur2 avr. 2001
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 160/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-04-02
Aktenzeichen: 3 U 160/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0402.3U160.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 10. Mai 2000 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen ein Schmerzensgeld von 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. September 1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den materiellen Schaden aus der Fehldiagnose vom 27. Juni 1996 betreffend den verstorbenen O zu erstatten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt 3/11, die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldner 8/11 der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen können die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Alle Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
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