27 W 7/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-03-28, 27 W 7/02
Oberlandesgericht Hamm, 2002-03-28, 27 W 7/02
27 W 7/02Tribunal supérieur28 mars 2002
Regest
1. Der dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO gilt auch für Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück aufgrund einer Anfechtung nach dem AnfG (gegen OLG Celle, MDR 1986, 1031). 2. Zur Sicherung des Duldungsanspruchs durch einstweilige Verfügung bedarf es keines Verfügungsverbots. Es genügt die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch, die den Vorrang einer zugunsten des Anfechtungsgläubigers einzutragenden Zwangshypothek sichert. 3. Auch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 27 W 7/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-03-28
Aktenzeichen: 27 W 7/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0328.27W7.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: §§ 24, 938 ZPO; 2 AnfG
Leitsätze
Der dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO gilt auch für Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück aufgrund einer Anfechtung nach dem AnfG (gegen OLG Celle, MDR 1986, 1031).
Zur Sicherung des Duldungsanspruchs durch einstweilige Verfügung bedarf es keines Verfügungsverbots. Es genügt die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch, die den Vorrang einer zugunsten des Anfechtungsgläubigers einzutragenden Zwangshypothek sichert.
Auch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 91.159 EUR.
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