2 Ss OWi 222/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-04-25, 2 Ss OWi 222/02
Oberlandesgericht Hamm, 2002-04-25, 2 Ss OWi 222/02
2 Ss OWi 222/02Tribunal supérieur25 avr. 2002
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 222/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-04-25
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 222/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0425.2SS.OWI222.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Betroffene auch wegen vorsätzlichen unzulässigen Rechtsüberholens in Tateinheit mit fahrlässigen Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird allerdings zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Nichtbefolgens eines Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit unzulässigem Befahren eines Gehwegs zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Dieses Verbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
§§ 37 Abs. 2, 2 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24, 25 StVG
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