Oberlandesgericht Hamm, 2002-06-18, 15 W 105/01

15 W 105/01Tribunal supérieur18 juin 2002

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 105/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-06-18

Aktenzeichen: 15 W 105/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0618.15W105.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird das Grundbuchamt ange-wiesen, in der Veränderungsspalte einen Amtswiderspruch gegen die Ein-tragung des Vorrangs der Rechte Abt. III Nrn. 1, 2, 4 und 5 vor den Rechten Abt. II Nrn. 2 und 3 zugunsten der Beteiligten zu 2) einzutragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 90.000,00 DM (= 46.016,27 Euro) festgesetzt.

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