Oberlandesgericht Hamm, 2002-09-18, 13 U 108/02

13 U 108/02Tribunal supérieur18 sept. 2002

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 13 U 108/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-18

Aktenzeichen: 13 U 108/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0918.13U108.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Die Anschlußberufung des Klägers gegen das am 18. März 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das genannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9,25 % seit dem 06. Dezember 2001, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 1/3 seines materiellen Schadens vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs sowie den zukünftigen immateriellen Schaden des Klägers, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 2/3 aus Anlaß des Unfalls vom 27. Januar 2001 in J., zu ersetzen.

Im übrigen wird dir Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer für die Parteien liegt unter 20.000,00 €.

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