Oberlandesgericht Hamm, 2002-10-22, 4 U 91/13

4 U 91/13Tribunal supérieur22 oct. 2002

Regest

Die Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist“ und als „einzigen Schadstoff Nikotin enthält“ sind irreführend und damit unzulässig.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 91/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-10-22

Aktenzeichen: 4 U 91/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1022.4U91.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: §§ 3,5,8 UWG

Leitsätze

Die Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist“ und als „einzigen Schadstoff Nikotin enthält“ sind irreführend und damit unzulässig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. April 2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- € festgesetzt.

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