Oberlandesgericht Hamm, 2002-11-06, 30 U 44/02

30 U 44/02Tribunal supérieur6 nov. 2002

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 44/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-11-06

Aktenzeichen: 30 U 44/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1106.30U44.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Dezember 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte unter Nr. 5 des Tenors des angefochtenen Urteils verurteilt bleibt, an die Klägerinnen 7.418,06 EUR (= 14.508,46 DM) nebst ausgeurteilter Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab-zuwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.

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