3 U 50/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-11-06, 3 U 50/02
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 50/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-06
Aktenzeichen: 3 U 50/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1106.3U50.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen - das am 31. Januar 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) weiter 20.312,50 € nebst 4 % Zinsen seit dem 12.12.2000 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zu 2) weitere 4.687,50 € nebst 4 % Zinsen seit dem 12.12.2000 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Gerichtskosten I. Instanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner ¼, der Beklagte ¾.
Die außergerichtlichen Kosten I. Instanz der Kläger trägt der Beklagte zu ¾; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu ¼ als Gesamtschuldner.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner 3/10, der Beklagte 7/10.
Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger trägt der Beklagte 7/10; von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Beklagten tragen die Kläger 3/10 als Gesamtschuldner.
Im übrigen tragen die Parteien die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits selbst.
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