27 U 113/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-01-07, 27 U 113/02
Oberlandesgericht Hamm, 2003-01-07, 27 U 113/02
27 U 113/02Tribunal supérieur7 janv. 2003
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 113/02 — Grund- und Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-07
Aktenzeichen: 27 U 113/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0107.27U113.02.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Streithelfer des Klägers wird das am 07. Juni 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.
Die Zahlungsanträge zu Ziff. 1.a) und 2.a) gemäß Tatbestand des angefochtenen Urteils werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Wegen der Höhe dieser Ansprüche wird das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.
Ferner wird der Beklagte zu 1) verurteilt,
dem Kläger Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über die bezogen auf den Kommanditanteil von 50.000 DM an die S KG ausgeschütteten Gewinne für die Zeit vom 07.05.1998 bis 10.12.2001.
Zur Entscheidung über den insoweit gestellten Leistungsantrag wird das Verfahren ebenfalls unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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