4 U 40/03•Oberlandesgericht Hamm, 2003-07-31, 4 U 40/03
Oberlandesgericht Hamm, 2003-07-31, 4 U 40/03
4 U 40/03Tribunal supérieur31 juil. 2003
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 40/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-31
Aktenzeichen: 4 U 40/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0731.4U40.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. September 2002 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in das Internet eine Homepage in deutscher Sprache sowie Presseinformationen und/oder Pressemitteilungen in deutscher Sprache zu stellen und dabei das Zeichen "O" bzw. "O2" in Zusammenhang mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb von Küchenmöbeln zu benutzen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu
250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete
selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten
Kreditinstituts in der Europäischen Union erbracht werden.
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