15 W 372/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-10-23, 15 W 372/02
Oberlandesgericht Hamm, 2003-10-23, 15 W 372/02
15 W 372/02Tribunal supérieur23 oct. 2003
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 372/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-23
Aktenzeichen: 15 W 372/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1023.15W372.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird als unzulässig verworfen.
Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 4) wird der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 3. Juli 2002 mit Aus-nahme der Wertfestsetzung aufgehoben. Die sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10. August 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens. Die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz tragen der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 3) zu je 1/2. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet in beiden Beschwerdeinstanzen nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren dritter Instanz wird auf 16.000,- Euro festgesetzt.
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