Oberlandesgericht Hamm, 2004-01-02, 10 WF 241/03

10 WF 241/03Tribunal supérieur2 janv. 2004

Regest

Unabhängig von der Form des Unterhaltstitels kann jedenfalls in den Fällen, in denen das minderjährige Kind mit der Abänderungsklage lediglich den Unterhalt in Höhe des Existenzminimums (bis 135 % des Regelbetrages) verlangt, sich auch eine unter 10 % liegende Erhöhung einschneidend auswirken und mithin "wesentlich" im Sinne des § 323 ZPO sein.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 10 WF 241/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-02

Aktenzeichen: 10 WF 241/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0102.10WF241.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Unabhängig von der Form des Unterhaltstitels kann jedenfalls in den Fällen, in denen das minderjährige Kind mit der Abänderungsklage lediglich den Unterhalt in Höhe des Existenzminimums (bis 135 % des Regelbetrages) verlangt, sich auch eine unter 10 % liegende Erhöhung einschneidend auswirken und mithin "wesentlich" im Sinne des § 323 ZPO sein.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 24. November 2003 abgeändert.

Das Amtsgericht wird angewiesen, über das Prozesskostenhilfegesuch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

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