9 U 69/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-05-11, 9 U 69/04
Oberlandesgericht Hamm, 2004-05-11, 9 U 69/04
9 U 69/04Tribunal supérieur11 mai 2004
Regest
Kommt es in an sich streupflichtiger Zeit (19.20/19.40) zur Glättebildung auf einer Fahrbahn im ländlichen Bereich und in Folge dessen zu einem Unfall, begründet das nicht schon ohne weiteres den Vorwurf einer kommunalen Verkehrssicherungspflichtverletzung; denn die für die Aufnahme von Streumaßnahmen notwendige Rüstzeit der Gerätschaften kann Streumaßnahmen, die erst außerhalb streupflichtiger Zeit beginnen könnten, unzumutbar machen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 69/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-11
Aktenzeichen: 9 U 69/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0511.9U69.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 839 BGB, § 1 Abs. 2 StrReinG, Art. 34 GG
Leitsätze
Kommt es in an sich streupflichtiger Zeit (19.20/19.40) zur Glättebildung auf einer Fahrbahn im ländlichen Bereich und in Folge dessen zu einem Unfall, begründet das nicht schon ohne weiteres den Vorwurf einer kommunalen Verkehrssicherungspflichtverletzung; denn die für die Aufnahme von Streumaßnahmen notwendige Rüstzeit der Gerätschaften kann Streumaßnahmen, die erst außerhalb streupflichtiger Zeit beginnen könnten, unzumutbar machen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels - das am 10. Februar 2004 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, den von der Beklagten gegen ihn geltend gemachten Betrag zur Reparatur der am 15.12.2002 beschädigten Straßenlaterne zu ersetzen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 72 % und der Beklagten
zu 28 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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