9 U 208/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-05-25, 9 U 208/03
Oberlandesgericht Hamm, 2004-05-25, 9 U 208/03
9 U 208/03Tribunal supérieur25 mai 2004
Regest
Es besteht keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden, die Oberflächen von Fahrbahnen in einem auch für den schadlosen Fußgängerverkehr geeigneten Zustand zu halten. Das gilt auch dann, wenn etwa im Bereich einer nahe liegenden Gaststätte damit gerechnet werden muss, dass Fußgänger dort die Fahrbahn überqueren.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 208/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-25
Aktenzeichen: 9 U 208/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0525.9U208.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 839, 847 Abs. 1 a.F. BGB, §§ 9, 9a StrWGNW, Art. 34 GG
Leitsätze
Es besteht keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden, die Oberflächen von Fahrbahnen in einem auch für den schadlosen Fußgängerverkehr geeigneten Zustand zu halten. Das gilt auch dann, wenn etwa im Bereich einer nahe liegenden Gaststätte damit gerechnet werden muss, dass Fußgänger dort die Fahrbahn überqueren.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.10.2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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